Am 7. Mai 2012 bewertete das Kölner Landgericht eine medizinisch nicht indizierte „Beschneidung“ an einem nicht einwilligungsfähigen Jungen als rechtswidrig. Dies war nur folgerichtig, denn auch Kindern standen in Deutschland die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und gewaltfreie Erziehung zu. Warum hätten diese Rechte gerade vor dem Intimbereich haltmachen sollen, und dann auch noch exklusiv nur vor dem von Jungen?
Der Deutsche Bundestag entschied am 12.12.2012 als Reaktion auf das Kölner Urteil in einem Hauruckverfahren, dass Eltern aus jeglichem Grunde in eine „Beschneidung“ ihrer Söhne einwilligen können. Ein Widerspruch zu sämtlichem übrigen gesetzlichen Schutz von Kindern und gleich ein mehrfacher Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention. (Mogis e.V.)
Der Aktionstag fordert das Recht auf genitale Selbstbestimmung für Jungen und steht solidarisch ebenso gegen die Genitalverstümmelung an Mädchen in afrikanischen, asiatischen und europäischen Staaten und gegen sogenannte „geschlechtsangleichende“ Genitaloperationen und Hormonbehandlungen an Intersex-Kindern bevor deren Zustimmungsfähigkeit gegeben ist: http://www.genitale-selbstbestimmung.de
Kundgebung und Demonstration in Köln am 11. Mai 2019
Zentrale Kundgebung: 11:30 Uhr, Wallrafplatz am WDR-Funkhaus
Positionspapier des Forum Männer zu Beschneidung an Jungen
„Das Forum Männer begrüßt das Urteil des Landgericht Köln, die medizinisch nicht notwendige Beschneidung von männlichen Säuglingen und Heranwachsenden als Körperverletzung zu werten. Das Forum Männer vertritt wie das Landgericht die Auffassung, dass eine teilweise oder völlige Beschneidung der Penisvorhaut weder dem Kindeswohl entspricht noch durch das Elternrecht oder das Recht auf Religionsfreiheit gerechtfertigt werden kann. Das Forum Männer hat in seinen Veranstaltungen und Veröffentlichungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die Penisbeschneidung bei männlichen Kindern ein schwer Verstoß gegen das Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit ist. Bei nicht zustimmungsfähigen Kindern, ist dies daher eine nicht zu rechtfertigende Verletzung des Kindeswohls, verstößt gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und erfüllt den Tatbestand der schweren Körperverletzung.“ – Auszug aus dem Positionspapier